VEREIN ZUR FÖRDERUNG DES TECHNISCHEN HILFSWERKES, ORTSVERBAND MÜNCHEN-WEST e. V.
abgekürzt: THW-Förderverein München-West e. V.
in der Fassung vom: 18.03.2004
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Technischen Hilfswerkes, Ortsverband München-West e. V.“, abgekürzt „THW-Förderverein München-West e. V.“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in München
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Zivilschutzes durch die ideelle und materielle Förderung des Technischen Hilfswerkes im Rahmen seines Aufgabenbereiches. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung des Technischen Hilfswerkes durch Beschaffung von Ausstattung und Ausrüstung sowie Finanzierung von Maßnahmen und Veranstaltungen, welche der Rettung von Menschenleben aus Lebensgefahr, der Rettung von Tieren und Sachwerten dienen und die Bereitstellung und Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten zu ihrer Durchführung;
- Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen;
- Unterstützung bei Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung und der Bedeutung des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie Unterstützung des Technischen Hilfswerkes bei der Durchführung von Öffentlichkeitsveranstaltungen;
- Förderung der Jugendpflege und der Jugendarbeit innerhalb des Technischen Hilfswerkes;
- Förderung der Kameradschaft und Zusammenarbeit innerhalb des THW im Rahmen seines ordentlichen Dienstbetriebes;
- Nationaler und internationaler Erfahrungsaustausch über technische Hilfeleistungen;
- Finanzierung von Vorhaben, die den Zwecken von a) bis e) dienen.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige, wirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei allen Beratungen über die Verwendung der Geldmittel ist ein Vertreter der Hilfsorganisation, der die Spende zugedacht ist, hinzuzuziehen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
1) Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen sowie Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2) Die Mitgliedschaft kann wahlweise eine aktive oder eine fördernde sein. Die Zahl der aktiven Mitglieder, die zugleich THW-Mitglieder im Ortsverband München-West sind, muß die Anzahl der aktiven Vereinsmitglieder, die nicht THW-Mitglieder sind, übersteigen.
3) Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Mit der Einreichung des Aufnahmeantrages ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Im Falle einer Nichtaufnahme wird die Gebühr zurückerstattet.
4) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung.
5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
1) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zulässig.
2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 1) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 7 Ausschluß der Mitglieder
1) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund, z. B. bei schuldhafter Schädigung des Ansehens des Vereines oder des Technischen Hilfswerkes, zulässig.
2) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen durch Mehrheitsbeschluß. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
3) Legt der Betroffene gegen den Ausschluß innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch ein, so entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluß wird mit Beschlußfassung sofort wirksam.
4) Gegen den Ausschließungsbeschluß ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 8 Beiträge
1) Von den aktiven und fördernden Vereinsmitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und bis zum 15.01. jeden Jahres im Voraus zu entrichten.
2) Die Höhe des Jahresbeitrages für aktive Vereinsmitglieder wird vom Vorstand festgesetzt.
3) Die fördernden Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Jahresbeitrages selbst. Der vom Vorstand hierfür festzusetzende Mindestbeitrag darf jedoch nicht unterschritten werden.
2)
3) Der Verein finanziert sich im übrigen durch Spenden, Zuwendungen und freiwillige Beiträge.
4) Über die Kassenführung ist Buch zu führen. Dieses ist einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu prüfen. Über die erfolgte Kassenprüfung haben die Prüfer dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Schatzmeister, zugleich Protokollführer.
2) Jedes der 3 Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt. Der 2. und 3. Vorsitzende sind im Innenverhältnis verpflichtet, nur bei Verhinderung des jeweils vorgeordneten Vorstandsmitgliedes zu vertreten.
3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5) Eine vorzeitige Abwahl – auch einzelner Vorstandsmitglieder – ist nach Antrag durch Beschluß der Mitgliederversammlung möglich.
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Vereinsinteresse erfordert,
c) jedoch jährlich mindestens einmal,
d) bei schriftlicher Beantragung unter Angabe des Grundes durch ein Drittel der Mitglieder,
e) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten.
§ 11 Form der Berufung
1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu berufen.
2) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= Tagesordnung) genau bezeichnen.
3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 12 Beschlußfähigkeit
1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2) Bei Beschlußfassung über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von ¾ der Mitglieder erforderlich.
3) Ist die Beschlußfähigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben, so ist vor dem Ablauf von 4 Wochen eine erneute Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Ladung zu der weiteren Versammlung ist auf die erleichterte Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
§ 13 Beschlußfassung
1) Stimmberechtigt sind nur aktive Vereinsmitglieder. Jedes aktive Vereinsmitglied hat eine Stimme. Solange ein aktives Vereinsmitglied Beitragsrückstände hat, ruht sein Stimmrecht.
2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht mindestens 5 Mitglieder eine geheime Abstimmung wünschen.
3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5) Die Mitgliederversammlung beschließt
b) in der ersten Mitgliederversammlung des Jahres über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) über eingegangene Anträge; sie müssen – mit Ausnahme des Antrages auf Abberufung des Vorstandes – 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein;
d) Sonstiges;
hierunter fallen nicht Anträge, die nach Ablauf der 3-Wochen-Frist beim Vorstand eingegangen sind, es sei denn, der Vorstand stimmt deren Behandlung oder einem Beschluß hierüber zu.
§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1) Über die in der Versammlung gefaßte Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 16 Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch nicht bei Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
§ 17 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (§ 13, Absatz 3 der Satzung) aufgelöst werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Zivilschutzes.